Begriffe

Anwendungen

LomaNet-Anwendungen

Die LomaNet-Plattform besteht aus den folgenden Anwendungen:

  • dem Makler-Extranet LomaNet
  • dem Vertrags- und Schadenmanagement-Anwendung LomaCCM
  • der Kundengruppenmanagement-Anwendung LomaSys
  • der Endkunden-Anwendung LomaCus

Coverholder

Prozesse

Coverholder sind Unternehmen, die von einem Managing Agent ermächtigt werden, im Namen der Mitglieder eines Syndikates Versicherungsverträge abzuschließen und/oder Versicherungsdokumente auszustellen. In diesem Fall gilt grundsätzlich, dass der Coverholder als Agent der Lloyd's Underwriter tätig ist und nicht als Agent des Versicherungsnehmers.


Kundengruppen des digitalen Bestandsverwaltungssystems der LomaNet

LomaNet-Kundengruppen

Die LomaNet-Plattform hat mit folgenden Kundengruppen zu tun:

  • Endkunde (Versicherungsnehmer)
  • Vermittler (Versicherungsmakler und/oder Versicherungsberater)
  • Assekuradeur und/oder Coverholder
  • Lloyd's Broker
  • Syndikat

Das digitale Bestandsverwaltungssystem der LomaNe

Plattform

Magisches Dreieck

Produkte - Prozesse - Service

Mit Hilfe der Anwendung digitales Bestandsverwaltungssystem der LomaNet werden Versicherungsprodukte mit einer innovativen Prozesstechnik und einem überragenden Serviceangebot vermarktet.

Produkte

Sämtliche Geschäftsprozesse rund um die Versicherungsprodukte werden komplett digital abgewickelt (Tarifierung, Antrag, Vertragsverwaltung, Schadenbearbeitung).

Anwendungen

Die Anwendung digitales Bestandsverwaltungssystem der LomaNet besteht zur Zeit aus folgenden Modulen:

  • dem Makler-Extranet LomaNet
  • dem Vertrags- und Schadenmanagement LomaCCM
  • der Administrierungssoftware LomaSys
  • der Endkunden-Anwendung LomaCUS
  • dem digitalen Datenaustauschverfahren LomaDEX

Service

Zum Service der LomaNet-Plattform gehören:

  • für den Vermittler (Versicherungsmakler oder Versicherungsberater) die folgenden Anwendungen:
    • das Makler-Extranet LomaNet
    • die CRM-Anwendung Mein Dialogsystem
    • die Nutzung der Smartphone-App Loma.Talk

Versicherungsberate

Die Versicherungsberater erstellen Risikoanalysen für ihre Auftraggeber, beraten über den Versicherungsschutz, der auf die Bedürfnisse des jeweiligen Auftraggebers zugeschnitten ist und verhandeln diesbezüglich mit möglichen Versicherern.
Sie vertreten ihre Auftraggeber im Schadensfall außergerichtlich gegenüber dem jeweiligen Versicherer.
Sie prüfen laufend den bestehenden Versicherungsschutz auf Aktualität.

Dabei üben sie eine beratende und gutachterliche Tätigkeit aus, die Vermittlung oder der Verkauf von Versicherungen ist ihnen gesetzlich verboten (§ 34 e GewO).
Auf Wunsch erhält der Auftraggeber Namen und Adressen der in Frage kommenden Versicherer mitgeteilt. Eine der Hauptaufgaben ist es, für den Auftraggeber einen möglichst günstigen und situationsangemessenen Versicherungsschutz zu erzielen.

Durch die direkte Beauftragung und auch Vergütung durch den Auftraggeber werden einige der möglichen Gründe für die Beeinträchtigungen der ausschließlichen Vertretung der Interessen des Auftraggebers vermieden.


Versicherungsmakler

Versicherungsmakler vermitteln Verträge zwischen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsnehmern. Sie sind Kaufleute nach dem Handelsrecht gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 7 HGB und nach § 93 HGB bestimmt als Handelsmakler.

Versicherungsmakler sind nicht vertraglich an eine Versicherungsgesellschaft gebunden, sondern stehen als treuhänderische Sachwalter der Interessen des Versicherungsnehmers auf dessen Seite.

Die Rechte und Pflichten des Versicherungsmaklers gegenüber dem ihn beauftragenden Versicherungsnehmer hängen vom Maklervertrag ab.
Der Umfang der Pflichten betrifft regelmäßig nicht nur die Ermittlung eines ausreichenden Versicherungsschutzes und die Vermittlung entsprechender, für den Kunden günstiger Verträge, sondern auch die Verwaltung, Betreuung und Aktualisierung dieser Versicherungsverhältnisse.

Für eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten haftet der Versicherungsmakler gegenüber dem Versicherungsnehmer und muss für dieses Risiko stets eine Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) mit ausreichender Deckungssumme abgeschlossen haben. Diese Haftungspflicht trifft ihn auch, wenn der Fehler bzw. das Verschulden seinen Mitarbeitern zuzurechnen ist (vgl. § 278 BGB).



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